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Satzung des Fischereivereins Höxter e.V. | Teil 1

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Höxter e.V. von 1930. Er hat seinen Sitz in Höxter und ist ein eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregistriernummer 26, Aktenzeichen VR 204 des Amtsgerichtes Höxter am 17.5.1930.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, Fischerei und Fischzucht zu fördern und ihre Interessen als gemeinnütziger Verein zu vertreten.

§ 3   Aufgaben des Vereins

            Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern. Insbesondere werden dabei folgende Punkte berücksichtigt:

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzes
  2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
  3. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
  4. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern und sonstigen Einrichtungen sowie die dazugehörigen Anlagen.
  5. Förderung der Vereinsjugend
  6. Er berät die Mitglieder in Fragen der Fischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
§ 4   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5   Aufnahme von Mitgliedern

I           Mitglied kann jede Person ab dem 10. Lebensjahr werden. Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Als fördernde (passive) Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

Der Verein führt als Mitglieder
1)        aktive Mitglieder
2)        passive Mitglieder
3)        jugendliche Mitglieder vom 10. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
4)        Ehrenmitglieder

II         Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen.  Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

Bei Eintritt in den Verein sind ein Eintrittsgeld und der Jahresbeitrag unmittelbar zu entrichten. Die Höhe des Eintrittgeldes und des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Erlaubnisscheine
Nichtmitglieder erhalten im Rahmen der Kontingentierung des jeweiligen Pachtvertrages Erlaubnisscheine zum Fischfang, sofern sie die Sportfischerprüfung abgelegt haben und im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines sind.

§ 6   Ende der Mitgliedschaft

I           Die Mitgliedschaft endet:

1.  Durch Tod
2.  Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

3.  Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied


a) gegen die Regeln der Satzung verstoßen hat,

b) das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat,

c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat

e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und

f) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.


4.  Durch Auflösung des Vereins.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereins- und Verbandsausweise sind bei Austritt oder Ausschluss umgehend unaufgefordert zurückzugeben.

II.        Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

III.       Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7   Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

 

1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage ( z.B. Ersatzleistung ),

2. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Angelgewässer

3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.


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